Pflegegrade

Mit der Pflegereform 2017 wurden zum 01.01. die neuen Pflegegrade eingeführt und dadurch die bisherigen Pflegestufen abgelöst.
Durch die Berücksichtigung der eingeschränkten Alltagskompetenz wurde mit dieser Reform das Schicksal Demenzkranker und langzeitig psychisch Erkrankter sowie geistig Behinderter Menschen im Sinne der Pflegebedürftigkeit anerkannt.

Die Überleitung in die neuen Pflegegrade erfolgt automatisch nach diesem Schema:

Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade

Die automatische Überführung soll vor allem sicherstellen, dass jeder Pflegebedürftige pünktlich zum 01.01.2017 einem Pflegegrad zugewiesen ist, denn die Medizinischen Dienste werden nicht alle Pflegebedürftigen bundesweit zeitnah neu begutachten können. Trotzdem steht es natürlich frei, einen Antrag zu stellen, der auch bearbeitet werden muss. Zwei Dinge sind hier wichtig zu wissen:

  1. Auch bei einer Begutachtung nach dem 01.01.2017 dürfen Pflegebedürftige nicht schlechter gestellt werden als bei der automatischen Überführung.
  1. Die automatische Überführung ist großzügig geregelt, so dass in der Regel eine neue Begutachtung kein besseres Ergebnis bringen wird.

Ab 2017 hat jeder Pflegebedürftige einen Anspruch auf einen einheitlichen Entlastungsbetrag von monatlich 125 EUR. Die Möglichkeit des Ansparens ist weiterhin genauso gegeben wie der Übertrag des nicht verbrauchten Betrags in das folgende Kalenderhalbjahr.

In wenigen Einzelfällen besteht auch ab 2017 weiterhin ein Anspruch auf monatlich 208 EUR. Dieser so genannte „Besitzstand“ greift allerdings nur, sofern die übrigen Leistungen durch die Pflegereform nicht um mindestens 83 EUR monatlich steigen. Dies wird allerdings nur bei Härtefällen der heutigen Pflegestufe III der Fall sein.

Gesetze und verwaltungstechnische Vorgaben ändern sich oft. Daher haben Sie bitte Verständnis, dass wir alle Angaben zu den Pflegegraden ausschließlich ohne Gewähr machen.